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   BFH, 22.10.1997 - X B 271/96   

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https://dejure.org/1997,34828
BFH, 22.10.1997 - X B 271/96 (https://dejure.org/1997,34828)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1997 - X B 271/96 (https://dejure.org/1997,34828)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - X B 271/96 (https://dejure.org/1997,34828)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 22.10.1997 - X B 271/96
    BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92 und vom 9. Mai 1995 IX R 5/93.
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 5/93

    Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei teilentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 22.10.1997 - X B 271/96
    BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92 und vom 9. Mai 1995 IX R 5/93.
  • BFH, 21.02.2001 - X S 10/00

    Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand; AdV

    Auch der erkennende Senat ging bisher --wie das FG-- aufgrund der Entscheidungen in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588 davon aus, dass die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und die zeitliche Nähe zur Anschaffung eine wesentliche Verbesserung indizieren (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314; Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776).

    In dem bei Ergehen der Senatsentscheidung in BFH/NV 1998, 314 noch nicht veröffentlichten Aussetzungsbeschluss vom 17. Juni 1998 IX B 61/98 (BFH/NV 1999, 32) hat der IX. Senat dagegen ausgeführt, selbst wenn nach den oben genannten Entscheidungen eine Vermutung dafür bestehen sollte, dass hohe anschaffungsnahe Aufwendungen regelmäßig zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führten, sei im Streitfall (Erwerb eines bebauten Grundstücks für 6 235 047 DM, Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 3 022 380 DM) im Hinblick auf das --mit entsprechenden Beweisangeboten versehene-- Vorbringen der Antragstellerin durch eine Beweiserhebung festzustellen, ob die streitigen Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes bewirkt hätten.

  • FG Münster, 21.01.2000 - 4 K 7316/98

    Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen anschaffungsnahen Aufwandes

    Die Rechtsprechung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten werde im übrigen auch durch die neuere Rechtsprechung bestätigt (BFH-Urteil vom 01.10.1997 X R 149/94, BFHE 184, 412 , BStBl. II 1998, 247 sowie BFH-Beschluß vom 22.10.1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314).

    Danach ist anschaffungsnaher Herstellungsaufwand nicht begünstigt, weil es sich hierbei um Herstellungskosten handelt (BFH-Urteil vom 23.09.1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 , BStBl. II 1993, 338 und BFH-Beschluß vom 22.10.1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314).

  • FG Düsseldorf, 27.05.1999 - 13 K 6803/96

    Anschaffungsnaher Aufwand: Überschreiten der Aufgriffsgrenze

    Zwar können nach der Rechtsprechung des BFH Herstellungskosten auch als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung vorliegen, wenn Aufwendungen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung anfallen und sie im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, auch dann, wenn es sich isoliert betrachtet um Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen, also um Erhaltungsmaßnahmen handelt (sog. anschaffungsnaher Aufwand, vgl. z.B. BFH Urteil vom 9.5.1995 IX R 116/92, BStBl.II 1996, 632 und BFH Beschluß vom 22.10.1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314).
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